§ 1. Name, Sitz , Rechtsform
Der Verein trägt den Namen "Afrika goes online Hamburg, e.V."
Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist unter der Name VR....
beim Amtsgericht Hamburg registriert . Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Tag der Einrichtung ist der
§ 2. Zweck
Der Verein dient der direkten Entwicklungszusammenarbeit zwischen Hamburg und Afrika. Das Tätigkeitsfeld dieses Vereins kann sowohl vor Ort als auch in Übersee liegen, und umfaßt Bereiche der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung, Bildungsförderung, Bewusstseinsbildung und Entwicklungszusammenarbeit. Unser Bestreben ist es , der Arbeitslosigkeit und der Abwanderung von Arbeitskräften in Afrika entgegenzuwirken.
(1) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere
a) durch den Transfer recycelter ausgedienter Computer aus der BRD an soziale und gemeinnützige Organisationen in Afrika für deren effektive Nutzung.
b) durch den Aufbau von Ausbildungsstätte an denen Computerkenntnisse erworben und gefördert werden können.
c) durch IT-Schulungen und Weiterbildungen mit Ausbildungsinhalten wie Netzwerk, Betriebssysteme, Internetzugang und Lernsoftware für die Allgemeinbildung wie Mathematik, Englisch, Technologie.
Langfristig gesehen sollen Ausbildungsmöglichkeiten geschaffen werden "online" in Afrika zu studieren und damit qualifizierte Personen auszubilden, die wiederum in der Weiterbildung tätig werden können.
(2) Zu diesem Zweck arbeitet der Verein mit der Organisation Action Regionale pour le Developpement Integre (A.R.D.I. Regionale Gruppe für integrierte Entwicklung) in Lome partnerschaftlich zusammen.
(3) Der Verein leistet damit einen aktiven Beitrag zur Völkerverständigung durch Wissenstransfer und Ausbildung.
§ 3. Mittelverwendung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in der 51ff.A0. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Verein dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendung aus Mittel des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4. Mitgliedschaft
Mitglied des Verein kann jede natürliche und juristische, gemeinnützige Person werden, die den Vereinzweck anerkennt, wie er in der Satzung festgelegt ist. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, über den der Vorstand entscheidet.
§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit den Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Auflösung der juristischen Person oder der nicht rechtsfähigen Vereinigung.
(2) Der freiwilligen Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegen über dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins grob zuwider handelt oder seine Beitragsschuld zwei Jahre übersteigt. Der Ausschuss ist schriftlich zu Begründen. Gegen den Ausschuss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliedversammlung auf ihrer nächsten Sitzung.
§ 6. Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Die Beitragsperiode ist das Kalenderjahr. Der Beitrag wird jeweils in Januar fällig. Der Beitrag muss auch dann in voller Höhe bezahlt werden, wenn die Mitgliedschaft vor Ablauf des Kalenderjahres endet.
(2) Die Mindesthöhe der Beitrags wird von der Mitgliedversammlung festgelegt. Sie kann nach Größe der Mitgliedsorganisation und Form der Mitgliedschaft differenziert werden sowie nach dem Zeitpunkt des Beitritts.
§ 7. Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 8. Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
(2) Vertretungsberechtigt ist je ein Mitglied eines Vereins, eventuell durch Vollmacht.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
- Beschlussfassung über Jahresbudget und Rechenschaftsbericht, Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, über den Erlass einer Vereinsordnung und über Vereinsauflösung.
(4) Weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.
(5) Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Falls dieses Quorum nicht erreicht wird, wird mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu einer weiteren Mitgliederversammlung eingeladen. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Satzungsänderungen bedürfen der 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 9. Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus einem/einer Vorsitzenden, einem/r Schatzmeister/in und einem/r Schriftführer/in. Zwei weitere Vorstandsmitglieder können gewählt werden.
(2) Die Aufgabenverteilung (Schriftführung u.a.) wird vorstandsintern geregelt.
(3) Als gesetzlicher Vorstand im Sinne von § 26 BGB vertreten der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in den Verein zu zweit.
§ 10. Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans und Rechenschaftsberichts, Erstellung eines Jahresberichts,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge von Mitgliedern.
(2) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an dritte Personen delegieren.
§ 11. Wahl des Vorstands
(1) Der/Die Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Vorstandsmitglieder können Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von fünf Jahren gewählt.
(3) Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds bleibt dieser bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 12. Vorstandssitzungen
(1) Die Vorstandssitzungen werden von (mindestens) dem/der Vorsitzenden oder dem/der Schatzmeister/In einberufen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Vorlage abgelehnt.
§ 13. Protokollführung
(1) Über Beschlüsse der Mitgliedversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitglieder zugänglich zu machen sind.
§ 14. Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder herbei geführt werden. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung. Wird mit Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder der Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen gemeinnützigen Verein angestrebt, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
(2) Im Falle der Auflösung des Afrika goes Online e.V. bzw. bei Wegfall seines derzeitigen Zwecks hat die anfallberichtigte Institution das Vermögen ebenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Hamburg, den 28.02.2002
gez.
gez.
Unterzeichnende Gründungsmitglieder:
Hamburg, den 16. 03. 2002
- Annette Bokhof
- Christine Akpadji
- Louis Akpadji
- Teko Ananou F.-A.
- Daniel Gebremicael
- Alphonse Babanao
- Efrem Gebremicael